Doktorprüfung
Melden Sie sich bitte sp?testens 15 Arbeitstage (Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage) vor dem Prüfungstermin zur Doktorprüfung an. Kl?ren Sie allenfalls mit Ihrem Departement ab, ob dort l?ngere Fristen gelten.
Für die Anmeldung zur Doktorprüfung senden Sie bitte folgende Unterlagen an :
- Das vollst?ndig ausgefüllte Formular Download Anmeldung zur Doktorprüfung (PDF, 1.1 MB)
- Eine Kopie des Titelblatts Ihrer Dissertation (PDF) nach der Download Vorlage Titelblatt der Doktorarbeit (PDF, 170 KB)
Bitte beachten: Listen Sie darauf unbedingt den/die Leiter/in der Doktorarbeit und alle Koexaminatorinnen bzw. Koexaminatoren auf
Die Anmeldebest?tigung mit Ihrer Dissertationsnummer wird nach Bearbeitung automatisch per E-Mail sowohl an Sie als auch ans Departement verschickt.
Die Pauschalgebühr von CHF 1'500.00 wird nach der Anmeldung zur Doktorprüfung in Rechnung gestellt.
WICHTIG: ?berprüfen Sie bei der Doktoratsadministration Ihres 捷报比分_新浪体育nba¥直播官网s, ob alle zu bewilligenden Koexaminatorinnen bzw. Koexaminatoren für Sie bereits genehmigt wurden. Siehe hierzu die Informationen im Tab "Dissertationsleiter" auf unserer Homepage
Kontaktieren Sie vor der Anmeldung zur Doktorprüfung die Doktoratsadministration Ihres 捷报比分_新浪体育nba¥直播官网s um abzukl?ren, ob Sie dort ein gebundenes, physisches Exemplar Ihrer Dissertation einreichen müssen oder ob eine elektronische Version ausreichend ist. Das wir von Departement zu Departement unterschiedlich gehandhabt.
Halten Sie sich bitte an die aktuellen Download Anweisungen zur Durchführung von Doktorprüfungen (PDF, 94 KB).
Informationen darüber, was an Ihrem Departement bei der Organisation der Doktorprüfung beachtet werden muss, erfahren Sie von der Administration Ihres Departements.
Die Prüfungskommission besteht aus:
- einer oder einem Vorsitzenden;
- der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit als Examinatorin oder Examinator;
- mindestens einer Koexaminatorin oder einem Koexaminator;
- sofern ein Abh?ngigkeitsverh?ltnis zwischen der Leiterin oder dem Leiter und den Koexaminatorinnen oder Koexaminatoren besteht: einer weiteren unabh?ngigen sachverst?ndigen Person.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zust?ndigen Departements bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Diese oder dieser muss Mitglied der Professorenkonferenz eines Departements der ETH Zürich sein.
Der Doktoratsausschuss bestimmt auf Antrag der Leiterin oder des Leiters die Koexaminatorinnen und Koexaminatoren. Für diese gilt:
- Ist die Leiterin oder der Leiter nicht Professorin oder Professor, so muss mindestens eine Koexaminatorin oder ein Koexaminator Professorin oder Professor der ETH Zürich sein.
Verbindlich für Doktorprüfungen, die ab dem 1. Januar 2024 durchgeführt werden:
- Mindestens eine Koexaminatorin oder ein Koexaminator muss von ausserhalb der ETH Zürich sein und über eine ausgewiesene Expertise im Fachgebiet der Doktorarbeit verfügen.
Für die Wahl der externen Koexaminatorin bzw. dem externen Koexaminator kommen in Frage:
- eine aktive Professorin/ein aktiver Professor einer anderen universit?ren Hochschule, oder
- eine Person, die über eine ausgewiesene Expertise im Fachgebiet der Doktorarbeit verfügt und darin einer Professorin/einem Professor ?quivalent ist
(z.B. Forschungsleiter/in aus einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs, einem Max-Planck-Institut oder einem Centre National de la Recherche Scientifique).
Personen aus Fachhochschulen oder aus der Privatwirtschaft mit einer entsprechenden Expertise z?hlen nicht zu den genannten Personen. Sie k?nnen jedoch zus?tzlich in die Prüfungskommission aufgenommen werden.
Wenn Sie Fragen zu administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem letzten Teil Ihres Doktorats haben (z.B. Doktorprüfung, Best?tigung des Doktortitels, Einreichung der Pflichtexemplare, Promotionsfeier), besuchen Sie unser Q&A-Webinar am 15. January 2025.